Der Wohnungsmarkt ist in vielen Regionen angespannt. Personen mit niedrigen Einkommen können sich kaum angemessene Wohnungen leisten. Um diese soziale Schieflage abzufedern, bietet der Staat unter bestimmten Voraussetzungen den Zugang zu besonders günstigen Wohnungen. Für solchen Wohnraum ist ein Wohnberechtigungsschein erforderlich, der auch B-Schein, WBS oder §5-Schein bzw. §8-Schein genannt wird. Was genau ist ein Wohnberechtigungsschein, was erlaubt er und welche Voraussetzungen müssen Sie dafür erfüllen?
Wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie eventuell von einem WBS profitieren. Dieser erlaubt es Ihnen, sogenannte „Sozialwohnungen“ zu beziehen. Dabei handelt es sich um mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnraum mit besonders niedrigen Kaltmieten. Dieser steht – mit Ausnahmen – grundsätzlich nur bedürftigen Personen zur Verfügung.
Der Wohnberechtigungsschein ist ein amtliches Dokument der Kommune. Mit diesem können Sie als Mietinteressent nachweisen, dass Sie zur Anmietung des geförderten Wohnraums, sogenannter „belegungsgebundener Wohnungen“, berechtigt sind.
Es gibt zwei wesentliche Gesetze, die für den Antrag eines Wohnberechtigungsscheins relevant sind:
Aus diesen beiden Grundlagen leiten sich alle relevanten Reglungen ab, die beim Antrag und für das Nutzen eines solchen Dokuments wichtig sind.
Im Wohnungsbindungsgesetz geht es um Sozialwohnungen. In § 5 WoBindG nennt der Gesetzgeber die Bescheinigung, verweist aber auf das Wohnraumförderungsgesetz für Detailregeln. Dort sind die Voraussetzungen genannt, wie Sie an einen Wohnberechtigungsschein kommen.
Wichtig: Die Bundesländer und Kommunen entscheiden selbst über die Ausgestaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Bitte informieren Sie sich direkt vor Ort, wie und bis zu welchem Einkommen Sie einen WBS erhalten können. Die Detailregeln Ihres Wohnortes sind entscheidend.
Den WBS stellt die zuständige örtliche Behörde aus. In der Regel ist das entweder das Sozial- oder das Wohnungsamt. Genaueres können Sie über die Webseite der Gemeinde herausfinden oder beim Bürgeramt erfragen.
Zu unterscheiden sind Wohnberechtigungsscheine nach Typ A und Typ B. Das Amt stellt Bescheinigungen des Typs A bei besonders niedrigen Einkommen aus. Er gilt meistens für besonders niedrige Mieten. Die Vergabe der Wohnungen erfolgt in der Regel über das zuständige Amt per Direktbelegung. Bescheinigungen nach Typ B beziehen sich üblicherweise auf ein höheres Einkommen und gelten für entsprechend höhere Mieten. Der wesentliche Unterschied ist jedoch, dass die Vermieter (meistens städtische Gesellschaften oder Genossenschaften) selbst über die Belegung entscheiden.
Ebenfalls weisen die Gemeinden auf den WBS Dringlichkeitsstufen aus. Je akuter die Wohnungsnot ist, desto wichtiger wird dieser Wert. Die günstigsten Wohnungen werden häufig nach Dringlichkeitsstufe vergeben. Diese Einstufung soll dazu beitragen, besondere soziale Härten (zum Beispiel drohende Obdachlosigkeit) kurzfristig zu beheben und eine sozial gerechte Wohnungsvergabe zu gewährleisten.
Im Prinzip kann jeder einen Wohnberechtigungsschein erhalten, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Daher können sowohl Alleinstehende, Paare, Familien oder Alleinerziehende in den Genuss dieser besonderen Berechtigung kommen.
Wenn Sie einen WBS beantragen möchten, darf Ihr Einkommen nicht ausreichen, um eine ortsübliche Miete bezahlen zu können. Dabei fließen Einkommen aus Erwerbsarbeit, Arbeitslosengeld, „Hartz IV“/Sozialhilfe sowie weitere Unterstützungsleistungen in die Berechnung ein.
Der Gesetzgeber nennt klare Einkommenseckwerte. Aber: Die Bundesländer können diese per Verordnung an die regionalen Erfordernisse anpassen. Das beinhaltet auch, dass Gemeinden teilweise frei bestimmen können. Es gibt also je nach Sozialstruktur und Wohnungsmarkt vor Ort möglicherweise abweichende Zahlen, die für Ihren Wohnort gelten!
Das Gesetz nennt jedoch in § 9 WoFG folgende Einkommensgrenzen:
Es gilt das Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der Werbungskosten und Sozialversicherungsabzüge. Kindergeld wird dabei nicht angerechnet. Weitere Freibeträge sind je nach individueller Situation möglich.
Beispiel: Sollten Sie mit einem Partner (gemeinsam 18.000 Euro), einem erwachsenen Kind mit eigenem Einkommen (+ 4.100 Euro) sowie zwei weiteren minderjährigen Kindern (+ 2 x 500 Euro) einen Haushalt bilden, darf Ihr Haushaltseinkommen insgesamt 23.1000 Euro nicht übersteigen. Ausgenommen sind lokale Anpassungen der Einkommensgrenze.
Achtung: Für Menschen mit einer Behinderung gelten besondere rechtliche Regelungen. Personen, die keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates haben, müssen außerdem über eine gültige Aufenthaltserlaubnis verfügen und - regional unterschiedlich lange – in Deutschland einen festen Wohnsitz haben.
Die zuständigen Ämter prüfen Einzelfälle. Das bedeutet: Sie müssen einen Antrag stellen und Nachweise erbringen. Den Antrag selbst erhalten Sie vom zuständigen Sozial- oder Wohnungsamt. Teilweise können Sie diesen als Dokumentenservice von der Webseite der Gemeinde herunterladen.
Im Zuge der Antragstellung sind unter anderem folgende Dokumente wichtig und können vom Ant angefragt werden. Die zu erbringenden Nachweise unterscheiden sich je nach individuellem Fall und können von den hier genannten Dokumenten abweichen:
Wenn alle Unterlagen den Antrag stützen, stellt das zuständige Amt Ihnen einen Wohnberechtigungsschein aus. Dieser gilt für zwölf Monate. In dieser Zeit können Sie damit gegenüber Vermietern den Nachweis erbringen, dass Sie besonders günstige Sozialwohnungen anmieten dürfen. Die Größe der Wohnung richtet sich dabei nach der Anzahl der Personen. In der Regel wird einem Einpersonenhaushalt eine Wohnungsgröße von ca. 50 qm zugestanden. Für jede weitere Person steigert sich dieser Richtwert um ca. 15 qm.
Es gibt für Sie die Möglichkeit, eine Sozialwohnung auch mit einem höheren Einkommen zu beziehen. In diesem Fall stellt der Vermieter ein Freistellungsgesuch bei der Gemeinde. Stimmt diese zu, steigt allerdings die Nettokaltmiete als Ausgleich etwas an. Solcher Zustimmungen sind insbesondere dann möglich, wenn die Stadt dem Entstehen soziale Brennpunkte durch eine Durchmischung der Wohn- und Einkommensstruktur entgegenwirken möchte.
Tipp: Scheinen die Mieten vor Ort kaum bezahlbar, kann ein Antrag auf Wohngeld eine Alternative zum Wohnberechtigungsschein sein. Dazu sind abweichende Voraussetzungen zu erfüllen.
Nur in akuten Fällen wird die Gemeinde Ihnen bei Erhalt eines Wohnberechtigungsscheins eine Wohnung direkt zuweisen. Sie müssen also in der Regel selbst auf Wohnungssuche gehen. Dabei sollten Sie jedoch nicht nur die klassischen Wege wie Immobilienportale oder Zeitungsannoncen wählen. Denn viele Wohnungen werden direkt von den städtischen Wohnungsbaugesellschaften oder Genossenschaften – zum Teil mit Wartelisten – vergeben. Auch die Gemeinde selbst hat ggf. Kontakte von Vermietern, die Sozialwohnungen anbieten.