Immobilien haben einen großen Wert. Umso ärgerlicher ist es, wenn nach einem Kauf Mängel auftauchen. Das Problem ist: Gerade bei älteren Wohnungen oder Häusern sind Schäden, Schädlings- oder Schimmelbefall sowie andere Probleme nicht immer sofort erkennbar. Sie werden teilweise erst nach Monaten entdeckt.
Wie ist die Rechtslage: Wer haftet für Mängel? Können Verkäufer eine Verantwortung im Kaufvertrag ausschließen? Wie lange kann sich der Käufer an diesen wenden und können sie den Preis nachträglich reduzieren? In diesem Artikel finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Mängelhaftung beim Immobilienkauf.
Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Mängelarten, die jeweils in drei verschiedene Gruppen einzuteilen sind. Zu unterscheiden sind Sachmängel und Rechtsmängel.
Beide Arten, speziell die Sachmängel, werden in weitere drei Gruppen eingeteilt. Diese Gruppen unterscheiden sich insbesondere in der rechtlichen Relevanz und in Fragen der möglichen Gewährleistung.
Grundsätzlich haftet der Verkäufer bei Abschluss eines Kaufvertrages für Mängel. Dieses ergibt sich aus § 433 Absatz 1 Satz 2 BGB:
„Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.“
Der Immobilienbesitzer muss den Käufer daher ausführlich über alle bekannten Mängel der Wohnung oder des Hauses aufklären. Kommt er dieser Aufgabe nicht nach, kann er unter Umständen für Schäden haften. Diese Haftung lässt sich durch Vertragsklauseln reduzieren.
Sollte der Verkäufer Dinge vorsätzlich verschweigen, liegen grundsätzlich arglistig verschwiegene Mängel vor. Allerdings steckt der Teufel wie so häufig bei Rechtsthemen im Detail. Denn eine Nachweispflicht obliegt wiederum dem Käufer. Dieser muss nachweisen, dass der Verkäufer das Problem vor Abschluss des Kaufvertrags kannte.
Aus den Rechtsgrundlagen geht hervor, dass der Verkäufer einer Immobilie die Gewähr übernimmt, dass sich das Objekt in einem erwartbaren Zustand befindet. Das kann sich nach dem Zustand typischer Vergleichsobjekte richten oder nach einer Beschreibung im Kaufvertrag.
Die Gewährleistung umfasst Sachmängel, Rechtsmängel und alle getroffenen Absprachen. Diese Haftung verjährt fünf Jahre nach Übergabe des Objekts.
Der Verkäufer kann sich gegen Haftungsrisiken absichern, indem er einerseits alle bekannten Mängel akribisch im Kaufvertrag auflistet. Diese Punkte sind damit dem Käufer bekannt und dieser kann später keine Gewährleistung einfordern. Andererseits kann der Verkäufer eine Haftung durch Klauseln generell ausschließen. Dazu reichen Formulierungen aus, die das Haus oder die Wohnung im aktuellen Zustand übertragen. Typische Klauseln sind „der Verkäufer haftet nicht für Mängel“ oder „gekauft, wie es steht und liegt“.
Wichtig: Die Haftung für Rechtsmängel lässt sich nicht ausschließen. Solche Formulierungen sind nur für Sachmängel möglich. Ebenfalls nicht ausschließbar sind arglistig verschwiegene Mängel.
Typischerweise sind Mängel von der Gewährleistung ausgeschlossen, die dem Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrags nicht bekannt waren. Das gilt ganz besonders für typische Baumängel der Immobilienart oder für das Baujahr. Gemessen am jeweiligen Standard und Alter der Immobilie muss der Käufer mit einigen Defiziten rechnen.
Wird ein Mangel nach dem Verkauf erkannt, kann der Käufer die Beseitigung auf Kosten des Verkäufers verlangen. Ist dies nicht möglich, kann er sogar auf Kosten des Verkäufers den Schaden selbst beheben oder beheben lassen.
Es gibt aber eine Einschränkung. Denn die Kosten für die Mangelbeseitigung darf die durch diesen Schaden entstandene Wertminderung der Immobilie nicht überschreiten. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 4. April 2014 (Az.: V ZR 275/12) festgelegt.
Ist eine Mangelbeseitigung nicht möglich, hat der Käufer mehrere Möglichkeiten:
In der Regel entbrennt aus solchen Forderungen ein Streit. Denn je nach Defizit und Folgen kann der Streitwert schnell eine nennenswerte Geldsumme erreichen. Daher sollten beide Seiten sich darauf einigen, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dieser begutachtet den Schaden oder das Defizit und schätzt die preisliche Relevanz ein. Bei diesem Vorgehen ist außerdem feststellbar, wie lange der Mangel bereits bestand und ob er bei Abschluss des Kaufvertrags bereits vorlag. Auf Basis eines Gutachtens können sich beide Seiten außergerichtlich einigen. Ist dies nicht möglich, kann der Käufer den Rechtsweg beschreiten.
Der Verkäufer haftet grundsätzlich nicht für versteckte Mängel. Allerdings gilt dies nur, wenn er diese bei Abschluss des Kaufvertrags nicht kannte.
Entdeckt der Käufer später innerhalb der Gewährleistungsfrist Schäden an der Immobilie, kann er auf Haftung drängen. Das Problem hierbei ist jedoch, dass er in der Nachweispflicht ist. Er muss nachweisen, dass der Verkäufer ihm vertragsrelevante Details verschwiegen hat.
Es ist in der Praxis selbst mit einem Sachverständigen kaum möglich, ein solches Vergehen zu beweisen. Das gilt auch, wenn ein Bausachverständiger für das Auftreten des entsprechenden Streitpunkts einen Zeitraum vor dem Vertragsabschluss feststellt. Denn der Verkäufer muss diesen Mangel gekannt und bewusst verschwiegen haben. Genau dieser Nachweis ist jedoch selten beweiskräftig zu erbringen.
In der Praxis kommt es immer wieder zu Streit, wenn der Käufer nach Abschluss des Kaufvertrages Mängel entdeckt, die ihm vorher nicht bewusst waren. Nicht immer muss ein arglistiges Verschweigen vorliegen. Häufig streiten sich beide Parteien allein schon darüber, ob bestimmte Details bei der gemeinsamen Besichtigung der Immobilie besprochen wurden.
Damit beide Seiten sich absichern und die größtmögliche rechtliche Sicherheit haben, sollten sie eine Mängelliste führen und alle besprochenen Details in einen Vertragszusatz aufnehmen. Ähnlich wie bei einem Wohnungsübergabeprotokoll können so beide Seiten bestätigen, welche Mängel sie gemeinsam festgestellt haben und über welche relevanten Punkte sie gesprochen haben. Dabei können auch bereits anberaumte oder abgeschlossene Sanierungsarbeiten aufgelistet werden. Ideal ist es, für diese Mängelliste einen unabhängigen Sachverständigen hinzuzuziehen. Durch ein solches Vorgehen reduziert sich der Streit um Mängelhaftung zusätzlich.