Viele Menschen mögen Tiere nicht nur, sie halten auch gern welche. Der Hund ist traditionell der treue Freund des Menschen. Die Katze ist das beliebte eigenwillige Stubentiger. Kinder mögen auch Hamster, Kaninchen und Meerschweinchen. Wellensittiche oder gar Papageien finden sich ebenfalls in manch einer Wohnung. Selbst Ratten oder exotische Tiere sind bei einigen Menschen beliebt. Mit einem Haustier wird eine Wohnung erst zu einer Traumimmobilie. Doch dürfen diese Haustiere in Mietwohnungen einfach so gehalten werden? Muss der Mieter um Erlaubnis fragen? Darf der Vermieter sogar Verbote aussprechen? Diese Fragen beschäftigen immer wieder Mieter und Vermieter sowie viele Gerichte.
Die Fragen sind durchaus berechtigt, denn darüber existieren sehr viel Halbwissen und Fehlannahmen. Kein Wunder. Denn die genaue Bewertung ist alles andere als einfach. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die heranzuziehen wäre.
Allerdings haben sich inzwischen viele Gerichte mit dem Thema beschäftigt. Darunter gibt es auch höchstrichterliche Urteile des Bundesgerichtshofes. Tenor: Mieter dürfen Haustiere halten, der Vermieter darf diese nicht generell verbieten.
Aber ganz so einfach ist es dann doch nicht. Denn der Vermieter kann durch Formulierungen im Mietvertrag Tierhaltung an seine Zustimmung knüpfen. Je nach Wortlaut im Vertrag und nach Situation im Haus können die Fälle außerdem individuell zu bewerten sein. Fehlt eine solche Passage im Mietvertrag ganz, sind zudem die Interessen der Betroffenen gegeneinander abzuwiegen. Daraus ergibt sich ein weites Feld für potenzielle Unsicherheiten.
Der Bundesgerichtshof hat bereits 1993 entschieden (BGH VII ZR 10/92), dass Vermieter nicht generell das Halten von Kleintieren untersagen dürfen. Auf dieses Urteil berufen sich immer wieder Gerichte aller Instanzen. Demnach darf ein Mietvertrag kein pauschales Verbot enthalten, da Mieter einseitig benachteiligt wird. Das bedeutet, dass der Vermieter Kleintiere grundsätzlich dulden muss.
Unter den Begriff Kleintiere fallen zum Beispiel Vögel, Ratten, Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen, aber auch Fische und Tiere in Terrarien. Unter diese Definition fallen in der Regel jedoch weder Hunde und Katzen noch gefährliche Tiere wie Vogelspinnen, Schlangen oder ähnliche Lebewesen.
Aber Achtung: Ausnahmen sind im Einzelfall möglich. Hält ein Mieter beispielsweise Papageien oder laute Vögel, kann das zu Störungen der Ruhezeiten und des Hausfriedens führen. Auch Beschädigungen an der Wohnung, die über das normale Maß einer Abnutzung hinausgehen, sowie ein besonders intensiver Geruch (zum Beispiel bei Frettchen) können ein Verbot rechtfertigen. Ebenso trifft das auf eine zu große Anzahl von Tieren zu.
In solchen individuellen Fällen kann der Vermieter gegen die Haltung vorgehen und diese verbieten. Hat er den Zustand jedoch über einen langen Zeitraum geduldet, ist das Durchsetzen einer Unterlassung oder gar Kündigung schwierig.
Möchte der Mieter exotische Tiere halten, kann der Vermieter dem widersprechen, wenn diese gefährlich sind bzw. eine Gefahr für die Mieter oder die Immobilie davon ausgeht. Ein Verbot von Giftschlangen ist zum Beispiel möglich. Mieter sollten unbedingt vor Einzug bzw. vor Anschaffen solcher Lebewesen um Erlaubnis bitten. Das gilt insbesondere dann, wenn die Tierhaltung genehmigungspflichtig ist und eine solche behördliche Genehmigung vorliegt.
Ein solches Verbot kann auch für Wildtiere gelten. Das schließt unter anderem junge Eichhörnchen und überwinternde Igel ein. Grundsätzlich gehen von diesen Tieren keine Gefahren aus, aber sie können zum Beispiel unter Parasitenbefall leiden. Auch das Tierschutzgesetz kann je nach Tierart eine vorübergehende Haltung verbieten.
So klar ein Vermieter Kleintiere nicht generell verbieten darf, kann er das Halten von Hunden und Katzen jedoch an eine Zustimmung im Einzelfall knüpfen. Wichtig dabei: Der Mietvertrag darf die Haltung nicht grundsätzlich verbieten. Solche Klauseln sind unwirksam. Aber der Text darf eine Klausel enthalten, die eine Zustimmung des Vermieters erforderlich macht. Dann muss der Mieter vor Anschaffen eines Hundes oder einer Katze um Erlaubnis fragen. Der Vermieter kann dann diesen Einzelfall prüfen und abwägen, ob die Gesamtsituation im Haus ein Hund oder eine Katze ermöglicht.
Wichtig: Um potenzielle Schäden abzusichern, darf der Vermieter den Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung verlangen!
Bei Katzen kann der Vermieter sein Einverständnis unter anderem von einem Katzennetz auf dem Balkon oder an der Terrasse abhängig machen sowie die Anzahl beschränken. Stimmt er jedoch zu, gehören zum Beispiel Kratzspuren auf dem Parkettboden zum bestimmungsgemäßen Gebrauch. Der Mieter muss dann nicht für eventuelle Schäden dieser Art aufkommen.
Ein Verbot kann im Einzelfall bei einer Allergie gerechtfertigt sein. Leidet ein Mieter unter einer starken Katzenhaarallergie, können dessen Interessen überwiegen. Das gilt insbesondere, wenn sich die Katze im Treppenhaus bewegt oder die Wohnungen direkt nebeneinander liegen.
Ähnlich wie bei Katzen kann der Vermieter im Einzelfall seine Zustimmung für Hundehaltung in der Wohnung verweigern. Ein typisches Beispiel ist ein besonders großer Hund. Ebenso kann er gefährliche Vierbeiner ausschließen, wenn sie auf einer Rassenliste (Kampfhunde) stehen. Ein Wesenstest ist in einigen Bundesländern vorgeschrieben und kann als Nachweis der Unbedenklichkeit gelten. Dennoch müssen Mieter für diese Listenhunde um eine ausdrückliche Zustimmung bitten.
Der Vermieter muss bei Hunden die Interessen der anderen Mieter berücksichtigen. Wohnt beispielsweise eine Person mit panischer Angst vor Hunden im Haus, ist er zum Verbot berechtigt. Allerdings muss er alle Mieter möglichst gleich behandeln. Wenn bereits Hunde im Haus sind, kann er anderen Mietern ihre Vierbeiner schwerlich verbieten.
Obwohl der Vermieter Haustiere nicht generell verbieten kann, darf er bei Hunden, Katzen und gefährlichen exotischen Tieren eine Einzelfallprüfung vornehmen. Im Mietvertrag sollte dann jedoch eine Klausel enthalten sein, die Tiere nur nach Zustimmung erlauben. Fehlt diese oder enthält der Text ein allgemeines Verbot, sind Haustiere erlaubt. Ebenso ist es nicht ausreichend, Tiere per Hausordnung generell zu verbieten.
Aber: Sobald Probleme wie Ruhestörungen auftreten, darf der Vermieter den Halter um Anpassungen des Verhaltens bitten. Je nach individuellem Fall kann das zum Haustierverbot führen oder sogar mietrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das gilt auch für das Ignorieren eines Verbots.
Mieter sollten daher grundsätzlich um Erlaubnis für das Halten ihrer Tiere bitten. Außerdem sollten sie im eigenen Interesse dafür sorgen, dass ihre Tiere die anderen Mieter nicht durch Lärm, Geruch oder andere Dinge belästigen.