Irgendwann möchten Sie als Mieter vielleicht aus Ihrer Wohnung ausziehen. Spätestens dann stellen Sie sich die Frage: Welche Kündigungsfrist gilt bei einem normalen Mietverhältnis eigentlich? Und welche Abweichungen zu Standardverträgen sind erlaubt? Gibt es weitere Details, die Sie bei einer Kündigung einer Wohnung oder eines Hauses zu beachten sind? Gibt es Unterschiede, ob Sie als Mieter kündigen möchten oder der Vermieter den Vertrag beenden möchte?
Das Wohnen steht unter einem besonderen gesetzlichen Schutz. Daher sind wesentliche Details zur Mietvertragsdauer im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) definiert. Dazu zählt auch die Kündigungsfrist.
In § 573c BGB ist die gesetzliche Kündigungsfrist für Standard-Mietverhältnisse geregelt. Demnach beträgt die Kündigungsfrist für Mieter drei Monate.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Es ist keine Form einzuhalten. Es ist jedoch sinnvoll, folgende Punkte zu berücksichtigen:
Die Kündigung ist nicht gültig, wenn Sie diese mündlich, per Fax oder E-Mail aussprechen. Das gilt auch, wenn entsprechende mündlich Abreden bestanden.
Es gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Kündigung des Mietvertrags muss dabei bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist beim Vermieter eintreffen und gilt dann für das Ende des übernächsten Monats. Das bedeutet: Geht das Schreiben zum Beispiel am 4. März ein und ist dieser Tag ein Dienstag, reicht das wegen des dazwischenliegenden Sonntags aus. Die Wohnung ist in diesem Fall zum 31. Mai kündbar. Erreicht die Kündigung den Vermieter (Briefkasten reicht aus) dagegen später, läuft der Mietvertrag automatisch einen Monat länger. Wäre der 4. März beispielsweise ein Freitag, wäre die Wohnung erst zum 30. Juni gekündigt.
Es gibt Ausnahmen von der dreimonatigen Kündigungsfrist:
Eine Sonderkündigungsfrist besteht in folgenden Fällen:
Darüber hinaus kann ein Mieter unter bestimmten Bedingungen einen Grund für eine fristlose Kündigung haben. Dazu zählen zum Beispiel:
Achtung: Die Bewertung von solchen besonderen Gründen kann individuelle sehr unterschiedlich ausfallen. Im Zweifelsfall muss ein Gericht über die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung entscheiden.
Für Vermieter gelten abweichende Kündigungsfristen. Wieder steht der besondere Schutz des Wohnens im Mittelpunkt der Vorgaben des Gesetzgebers. Daher ist eine Kündigung grundsätzlich nur unter Angaben von besonderen Gründen erlaubt.
Anders als bei Mietern verändert sich für Vermieter im Laufe der Zeit die Kündigungsfrist. Je länger ein Vertrag bereits andauert, desto länger ist auch die Spanne, um diesen zu beenden. Folgende gesetzliche Fristen gelten für Vermieter:
Sollte in sehr alten Verträgen noch eine längere Kündigungsfrist vereinbart sein, gilt diese nur für den Vermieter. Eine kürzere Frist ist als Benachteiligung des Mieters ausgeschlossen. Wie Mieter können auch Vermieter besondere Gründe anführen, die eine abweichende Frist rechtfertigen:
Wichtig: Mieter können einer Kündigung widersprechen. § 574 BGB nennt als Argument Härtefälle (Schwangerschaft, Behinderung, drohende Obdachlosigkeit usw.). Diese sind vom Gericht zu prüfen.
Die genannten Fristen gelten nur für privaten Wohnraum. Im Falle eines gewerblichen Mietvertrags gilt frei verhandelbares Vertragsrecht. Sofern kein besonderer Passus für die Kündigungsfrist festgehalten ist, kommt § 580 a BGB zu Anwendung. Bei einem üblichen nach Monaten definierten Mietzins gelten dabei eine Frist von sechs Monaten und eine Kündigung bis zum dritten Werktag eines Quartals. Bei wöchentlichen oder täglichen Mietzinsberechnungen gilt ein Berechnungszeitraum im Voraus als Frist (zum Beispiel eine Kündigung eine Woche vor dem Ende der Folgewoche).