Bei einem Umzug sind viele Dinge zu erledigen. Darunter fallen auch die telefonische Erreichbarkeit über das Festnetz und der Internetanschluss. Denn der Adresswechsel bedingt eine Änderung des Anschlusses, der Rufnummer oder erfordert sogar einen Anbieterwechsel. Während Sie normalerweise die Vertragslaufzeit genau beachten müssen, profitieren Sie bei einem Wohnungswechsel von einem Sonderkündigungsrecht, sofern Ihr Anbieter die bisherige Leistung am neuen Wohnort nicht bereitstellen kann. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie Ihr Telefon rechtzeitig ummelden und unter welchen Voraussetzungen Sie den Anbieter wechseln und die Rufnummer mitnehmen können.
Festnetzanschlüsse sind anders als Handyverträge an den Wohnort gebunden. Denn die Rufnummern haben eine Ortsvorwahl. Ziehen Sie innerhalb Ihres Vorwahlbereichs um, können Sie die Rufnummer mitnehmen. Häufig gibt es auch keinen Anlass, den Anbieter zu wechseln.
Das bedeutet: Der bisherige Vertrag läuft weiter und es ändert sich nur Ihre Rechnungsanschrift sowie ggf. der Eintrag in den Telefonbüchern. Es beginnt weder ein neuer Vertrag, noch ändert sich die aktuelle Laufzeit. Allerdings darf der Anbieter eine Umzugsgebühr verlangen, die maximal so teuer wie ein Neuanschluss sein darf.
Auch wenn sich vertragsrechtlich nichts ändert, besteht jedoch Handlungsbedarf. Denn Ihr Anbieter muss den bisherigen Anschluss der neuen Adresse zuordnen. Das beinhaltet eine technische Umstellung, die je nach Anbieter und Adresse einige Zeit in Anspruch nehmen kann.
Damit alles reibungslos verläuft, sollten Sie den Umzug wenigstens zwei Wochen, besser vier bis fünf Wochen vor dem Wohnungswechsel mitteilen. Nutzen Sie dazu einen Brief, den Sie per Einschreiben senden. Alternativ kann ein unterschriebenes pdf-Dokument reichen, das Sie über den Kunden-Account als Mitteilung hochladen. So kann Ihr Anbieter alles in die Wege leiten.
Während im gleichen Vorwahlbereich die Rufnummer problemlos auf die neue Adresse schaltbar ist, kann es Probleme bei der Internetbandbreite geben. In der Regel schließen Sie einen Vertrag über einen DSL-Anschluss mit Telefon ab. Dabei garantiert Ihnen der Anbieter eine bestimmte Bandbreite, also „Internetgeschwindigkeit“. Diese hängt jedoch vom Netzausbau und der Entfernung von Knotenpunkten ab. In einigen Fällen können Anbieter die bisherige Leistung aus technischen Gründen nicht an der neuen Adresse bereitstellen.
Kann Ihr bisheriger Anbieter die vertragliche Leistung am neuen Wohnort nicht aufrechterhalten, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Sie müssen keine Einbußen oder anderen Vertragsangebote wie den Umstieg auf höhere oder niedrigere Bandbreiten oder eine andere Anschlussart (Kabel-Internet/DSL) akzeptieren. Die Kündigungsfrist beträgt für diesen Fall seit der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes Ende 2021 nur noch einen Kalendermonat, gilt aber frühestens zum Auszugstermin (Ende des Mietvertrags).
Sollten Sie wechseln, können Sie Ihre bisherige Rufnummer mitnehmen. Das gilt für bestehende Verträge und bei einem Anbieterwechsel. Bei einem Anbieterwechsel müssen Sie dies beim Abschluss des Vertrages beantragen. In der Regel übernimmt der neue Anbieter die Abwicklung. Diese sogenannte Rufnummernportierung muss inzwischen ohne Zusatzkosten von beiden Seiten bewilligt werden. Für die Abwicklung ist ein ausreichender Vorlauf von ca. zehn bis 14 Tagen wichtig. Nur dann sind Sie direkt beim Einzug über Ihre alte Telefonnummer erreichbar.
Sollten Sie bei Ihrem bisherigen Telefon- und Internetanbieter bleiben, sollten Sie auch mit diesem klären, die Nummer zu behalten. Je nach Anbieter muss das möglicherweise gesondert beantragt werden. Sonst kann es Ihnen passieren, dass Ihnen das Unternehmen eine neue Nummer zuteilt.
Viele Umzüge finden zwischen verschiedenen Vorwahlbereichen statt. Sollten Sie in einen Ort mit anderer Vorwahl ziehen, kann es zu zwei möglichen Szenarien kommen:
Sollten Sie Ihre Zelte in Deutschland abbrechen und ins Ausland ziehen, gelten die genannten Regelungen analog. Da die meisten Telefon- und Internetanbieter nicht in anderen Ländern tätig sind, können Sie das genannte Sonderkündigungsrecht nutzen.
Sollten Sie zu einem Lebenspartner, Ihre Familie, in eine Wohngemeinschaft oder in eine Einrichtung wie ein Pflegeheim ziehen, besteht dort in der Regel bereits ein Telefon- und Internetanschluss. Auch in diesem Fall können Sie das Sonderkündigungsrecht bei Umzug nutzen. Dieses greift mit einer Frist von einem Kalendermonat frühestens zum Auszugstermin. In einigen Fällen ist es sogar möglich, dass Ihre alte Rufnummer zusätzlich auf den Anschluss geschaltet wird. Details sind mit dem Telekommunikationsanbieter zu klären.