Wenn Sie sich für eine neue Wohnung oder ein Haus als Bleibe entscheiden, steht als eine der wichtigsten Folgen ein Umzug an. Dieser kann je nach Umfang des Hausstandes das Budget stark belasten. Ziehen Sie aus beruflichen Gründen um, können Sie sich zumindest einen Teil der Kosten erstatten lassen. Sie profitieren dann von der Umzugskostenpauschale. Was genau ist das und um wie viel Geld geht es dabei?
Der Gesetzgeber unterstützt berufliche Flexibilität und Mobilität. Wenn Sie aus beruflichen Gründen die Wohnung wechseln, können Sie von einer Umzugskostenpauschale profitieren. Dabei können Sie Ausgaben bis zu einer bestimmten Höhe steuerlich geltend machen und so Ihre Steuerlast reduzieren. Dabei soll die von den Behörden angesetzte Summe die finanzielle Belastung durch den beruflich bedingten Wohnungswechsel erleichtern. Voraussetzungen sind:
Für alle anderen Fällen gilt die Umzugskostenpauschale nicht. Es gibt jedoch besondere Steuerentlastungen für Umzüge aus gesundheitlichen Gründen sowie für private Umzüge.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen haben sich zum 1. Juni 2020 geändert. Die Abrechnung ist an einigen Stellen vereinfacht. Außerdem sind anders als zuvor in einem Haushalt Ledige, Verheiratete, Geschiedene und Verwitwete sowie im gewissen Maße auch Kinder nun gleichgestellt. Darüber hinaus passt der Gesetzgeber weiterhin jährlich die Höhe der Umzugskostenpauschale an.
Es handelt sich um einen Pauschalbetrag. Dieser gibt eine Höchstsumme an, die bei einem beruflichen Umzug Ihre Steuerlast reduziert. Sie sind allerdings verpflichtet, die Ausgaben zu belegen. Es gibt nur wenige Ausnahmen von der Nachweispflicht.
Das Bundesverwaltungsamt verweist in einer Auflistung auf das Bundesumzugskostengesetz (BUKG). Zu den absetzbaren Kosten gehören demnach:
Diese Kosten müssen Sie nachweisen. Dazu ist in der Regel eine Rechnung/Quittung (Kassenbeleg) ausreichend. Beim Kilometergeld sind ggf. die Fahrten mit Termin aufzulisten und anhand des kürzesten Wegs zu berechnen.
Außerdem können Sie weitere Kosten pauschal absetzen. Dazu sind keine Belege erforderlich. Unter solche Ausgaben fallen zum Beispiel:
Die Höhe der Pauschale ändert sich jedes Jahr. Sie besteht aus mehreren Teilen. Die aktuellen Sätze sind auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums. Beispielhaft sind die Sätze zum 1. April 2022 wie folgt angegeben:
Der jeweils neue Satz ist nur dann gültig, wenn das Umzugsgut vor dem 1. April eingeladen wurde. Anderenfalls gilt jeweils der alte Satz.
Eine Besonderheit gilt, wenn Sie innerhalb von fünf Jahren zweimal aus beruflichen Gründen umziehen. In diesem Fall steigt die Umzugskostenpauschale ab dem zweiten Wohnungswechsel um 50 Prozent.
Um die Umzugskostenpauschale nutzen zu können, geben Sie die von Ihnen errechneten Kosten einfach bei der jährlichen Steuererklärung an. In der Anlage N (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) gibt es den Punkt „Weitere Werbungskosten“. Dort tragen Sie die Ausgaben an.
Erkennt diese das Finanzamt an, berücksichtigt es die Summe beim Lohnsteuerjahresausgleich bzw. bei der Berechnung der jährlichen Einkommensteuer. Sofern sich dadurch ein Guthaben ergibt, wird es mit der üblichen Steuererstattung ausbezahlt. Die Umzugskosten reduzieren somit Ihre zu zahlenden Steuern oder anders gesagt: Sie erhalten diese Ausgaben vom Finanzamt erstattet.
Wichtig: Sie erhalten nur eine Erstattung für die Beträge, die Sie nachweisen können oder pauschal abzugsfähig sind. Niedrigere Kosten reduzieren den maximalen Pauschalbetrag. Gehen Ihre Kosten über die Höchstgrenzen der Pauschalbeträge hinaus, erhalten Sie maximal den Pauschalbetrag erstattet. Eine Alternative kann es in diesem Fall sein, den Arbeitgeber die Umzugskosten übernehmen zu lassen. Dann fällt der Steuervorteil weg, Sie haben dafür aber auch keine oder geringere Kosten.
Sofern Sie einen beruflichen Umzug privat organisieren, können Sie ebenfalls die Umzugskostenpauschale nutzen. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie wie bei einem beauftragten Unternehmen einzelne Ausgaben nachweisen können. Das gilt insbesondere für Aufwandsentschädigungen der Helfer und privat geliehene Fahrzeuge. Ohne Nachweis ist keine Berücksichtigung möglich.
Ein Umzug aus privaten Gründen ist dagegen gar nicht erfasst. Das gilt auch für daraus resultierende Handwerkerkosten. Beides fällt nicht unter das Bundesumzugskostengesetz. Sie können solche Ausgaben jedoch als haushaltsnahe Dienstleistungen mit einer Gesamtsumme von bis zu 20.000 Euro in der Steuererklärung angeben. 20 Prozent der Ausgaben reduzieren dann die zu zahlende Einkommensteuer.
Wie ein privater Umzug fällt auch ein Wohnungswechsel wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht unter das Bundesumzugskostengesetz. Sie profitieren also nicht von der Umzugskostenpauschale. Sofern Sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen können, gelten diese Ausgaben jedoch als außergewöhnliche Belastung. Sie können diese Kosten damit komplett von der Steuer absetzen.