Am Immobilienmarkt nehmen Makler eine wichtige Funktion ein. Über sie laufen viele Vermietungen, Käufe und Verkäufe von Immobilien. Dafür erhalten sie eine Provision. Am Wohnungsmarkt ist diese Courtage, wie sie auch genannt wird, seit einigen Jahren gesetzlich klar geregelt. Anders war es lange Zeit beim Kauf und Verkauf von Immobilien. Bis zum Ende des Jahres 2020 konnten Makler und Kunden frei über die Kostenübernahme und die Gebühren verhandeln. In der Regel teilten sich beide Seiten die Kosten oder der Käufer eines Hauses oder einer Wohnung übernahm diese komplett. Das ist seit einer Gesetzesänderung anders. Wer zahlt seitdem die Courtage beim Immobilienverkauf?
Mit dem sperrigen Titel „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ hatte die Bundesregierung 2020 neue Eckwerte verabschiedet, die im Dezember 2020 in Kraft traten. Diese Änderungen haben erhebliche Auswirkung auf die Frage, wer die Maklerkosten trägt. Zugleich änderte das Gesetz relevante Passagen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die sich mit dem Thema Maklerkosten befassen.
Wichtig: Die Änderungen betreffen nur den privaten Immobilienverkauf!
An mehreren Stellen greift der Gesetzestext in die langjährige Praxis ein. Ziel war es, die Kaufkosten für Immobilien zu senken und die Vertragsgestaltung mit Maklern zu konkretisieren. Das Gesetz ist Grundlage für alle Maklerverträge, die seit seiner Einführung abgeschlossen werden.
Die wesentlichste Änderung ist die Aufteilung der Maklerkosten für private Immobilienverkäufe. Bisher war es üblich, dass der Verkäufer die Maklerkosten an den Käufer einer Immobilie weitergab oder sich beide Seiten die Bezahlung teilten. Das Gesetz weitet das Bestellerprinzip aus dem Wohnungsmarkt auf den Verkauf aus. Das bedeutet:
Anders ausgedrückt: Es zahlt grundsätzlich der am Eigentümerwechsel beteiligte Partner die Maklercourtage, der den Vermittler beauftragt hat. Da bei einem Immobilienverkauf die Initiative in der Regel vom Verkäufer ausgeht, ist dies anders als zuvor meistens der Verkäufer. Das Gesetz soll so die rasante Immobilienpreisentwicklung etwas eindämmen. Allerdings zeigt sich in der Praxis, dass viele Verkäufer die Maklerkosten auf den Preiswunsch aufschlagen.
Es gibt jedoch weitere Änderungen. In der Vergangenheit waren mündliche Verträge mit Maklern durchaus üblich. Sei Ende 2020 müssen Maklerverträge in Textform geschlossen werden. Das bedeutet, zumindest per E-Mail oder Fax muss es eine schriftliche Vereinbarung oder eine klar erkennbare Beauftragung geben. Handschlag oder eine telefonische Einwilligung reichen nicht mehr aus.
Wie bisher gilt auch weiterhin: Der Makler kann für seine Vermittlungstätigkeit eine Provision verlangen. Allerdings muss er dann nachweisen, dass er maßgeblich am Verkauf bzw. Kauf der Immobilie beteiligt war. In der Regel wird er daher die Verkaufsabwicklung von Inserat bis zum Vertragsabschluss begleiten. Kann der Vermittler keine maßgebliche Tätigkeit nachweisen oder kommt es zu keinem Abschluss, darf er keine Rechnung stellen. Makler arbeiten bei privaten Immobilienverkäufen erfolgsbasiert auf Provisionsbasis.
Zu unterscheiden sind dabei grundsätzlich zwei verschiedene Provisionsbezeichnungen:
Was vorher frei verhandelbar war, ist nun zumindest auf dem Papier klar geregelt. Dabei unterliegt insbesondere der Makler als Immobilienvermittler den wesentlichen Restriktionen. Ein Beispiel verdeutlicht, wer wann den Maklerlohn zu zahlen hat:
Auch nach der Gesetzesänderung gibt es keine Vorgaben, welche Provision ein Makler verlangen darf. Die Höhe der Provision ist daher nicht festgelegt und frei verhandelbar. Allerdings gibt es Richtwerte, an die sich die meisten Makler halten. Diese unterscheiden sich je nach Bundesland und teilweise auch zwischen verschiedenen Regionen.
In den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen gilt eine Maklerprovision (inkl. Mehrwertsteuer) von 7,14 Prozent des Verkaufspreises der Immobilie. In der Regel wurde der Betrag bis zur Gesetzesänderung geteilt. Nur in Berlin und Brandenburg war es üblich, dass der Käufer die gesamte Provision zahlte.
Ausnahmen beim typischen Satz von 7,14 Prozent sind Hamburg (6,25 Prozent) sowie Hessen und Mecklenburg-Vorpommern (jeweils 5,95 Prozent). Eine Besonderheit gilt in Niedersachsen. Hier liegt der Provisionssatz in den meisten Regionen zwar bei 7,14 Prozent. In einigen Gebieten beträgt dieser jedoch nur 4,76 bis 5,95 Prozent und wurde in der Vergangenheit nicht immer gleichmäßig zwischen den Partnern aufgeteilt.
Tipp: Wer einen Makler beauftragt, sollte zuvor die genaue Höhe der Provision erfragen. Denn neben den Standardprovisionssätzen für die Länder können sowohl regional oder lokal Abweichungen existieren, als auch die Kosten individuell verhandelt werden.
Bei einem Kauf oder Verkauf von einem Haus oder einer Wohnung kann der Maklerlohn schnell eine fünfstellige Summe erreichen. Bei einem kleinen Haus zum Preis von 200.000 Euro ergibt sich in den meisten Bundesländern bei einer Courtage von 7,14 Prozent die Provisionssumme von 14.280 Euro.
Diese Summe ist unter bestimmten Voraussetzungen steuermindernd. Dabei sind kleine Details wichtig.
Darüber hinaus gibt es Mischformen der Nutzung und Sonderfälle. Diese sowie die individuelle Situation können einen Einfluss auf die Versteuerung haben. Grundsätzlich lassen sich die Kosten jedoch beim Finanzamt anbringen. Nicht absetzbar sind Kosten den Immobilienmakler bei reinen Privatgeschäften. Diese liegen vor, wenn eine Immobilie privat und ohne steuerlichen Gewinn an einen Käufer veräußert wird, der die Immobilie nicht vermietet.