Ein Wohnungswechsel ist nicht nur nervenaufreibend, er nimmt auch viel Zeit in Anspruch. Berufstätige Menschen können diese kaum aufbringen. Daher stellen viele die Frage: Gibt es die Möglichkeit, Sonderurlaub für einen Umzug in Anspruch zu nehmen?
Die bekannteste rechtliche Grundlage für die Inanspruchnahme von Sonderurlaub ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Bundesurlaubsgesetz. In § 16 ist das Thema vorübergehende Verhinderung erläutert. Darin lautet der erste Satz:
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.
Hinter diesem sperrigen Konstrukt versteckt sich die Aussage, dass es für Angestellte Gründe geben kann, der Arbeit bei Unverschulden für eine kurze Zeit fernzubleiben und dabei Lohnfortzahlung zu genießen. Daraus leitet sich indirekt ein Anspruch auf Sonderurlaub ab. Ein adäquater Grund kann ein Umzug sein.
Allerdings ist der Rahmen eng gesteckt. Denn ebenso lässt sich daraus ableiten, dass es sich nicht um einen Wohnungswechsel aus privatem Grund handeln darf. Folglich muss der Umzug
In anderen Fällen besteht kein Rechtsanspruch. Obwohl das BGB den Begriff Sonderurlaub gar nicht nennt, kann dennoch ein Anspruch daraus entstehen. Er kommt aber nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Angestellten an einen anderen Einsatzort versetzt und dadurch ein Umzug in eine neue Stadt ansteht. In der Regel sprechen Arbeitgeber in diesen Fällen den Angestellten einen Tag Sonderurlaub zu.
Der Anspruch und die genaue Länge des Sonderurlaubs bei einem beruflich bedingten Wohnungswechsel können unter anderem im Tarifvertrag oder einem Arbeitsvertrag festgelegt sein. Zudem greift bei Beamten die Sonderurlaubsverordnung.
Die Dauer des bezahlten Sonderurlaubs bei einem dienstlichen Umzug hängt entsprechend vom geltenden Tarif- oder Arbeitsvertrag bzw. von der gültigen Verordnung bei Beamten ab. Aus dem BGB lässt sich jedoch ein Anspruch ableiten, der nach Auffassung von Experten nur durch zusätzliche Regelungen auf mehr als einen Tag ausdehnbar ist.
In allen Fällen gibt es den Sonderurlaub in der Regel nicht automatisch. Vielmehr müssen die Betroffenen diesen beantragen und genehmigen lassen. Der Arbeitgeber wird im Normalfall den Antrag nicht zurückweisen. Dennoch kann es im Einzelfall wichtig sein, den Umzugstermin mit den betrieblichen Abläufen so in Einklang zu bringen, dass der Arbeitgeber den Arbeitsausfall kompensieren kann.
Ein Jobwechsel kann einen Umzug bedeuten. Das gilt insbesondere, wenn der neue Dienstort zu weit vom bisherigen Wohnort entfernt ist. Zwar bietet der Staat eine umfangreiche finanzielle Unterstützung für den Fall, dass in der Übergangszeit zwei Wohnungen erforderlich sind. Aber auch hier ist ein Umzug zu bewältigen.
Ein Jobwechsel stellt allerdings keinen dienstlichen Grund für den neuen Arbeitgeber dar, Sonderurlaub gewähren zu müssen. Ein Anspruch besteht daher nicht. Allerdings können Betroffene beim Vorstellungsgespräch bzw. bei den Vertragsverhandlungen mit etwas Geschick eine individuelle Vereinbarung über ein oder zwei Tage Sonderurlaub zur Bewältigung des Umzugs an den neuen Arbeitsort treffen. Hier bei ist jedoch Fingerspitzengefühl gefragt. Denn eine zu nachhaltige Forderung kann negativ wirken und schlimmstenfalls den Arbeitsvertrag verhindern.
Aus den rechtlichen Grundlagen folgt auch: Angestellte haben kein Anrecht auf bezahlten Sonderurlaub, wenn sie privat umziehen möchten. Es bestehen jedoch andere Möglichkeiten, um die Mühen eines Wohnungswechsels zu kompensieren. Dazu zählen:
In allen Fällen sind die Angestellten auf Zustimmung des Arbeitgebers angewiesen. Selbst beim Nutzen eines flexiblen Zeitkontos ist das Fernbleiben an einem ganzen Tag in der Regel abzusprechen.
Die Zustimmung des Arbeitgebers ist immer dann besonders wahrscheinlich, wenn
Grundsätzlich gilt: Es ist ratsam, mit offenen Karten zu spielen und dem Arbeitgeber die Notwendigkeit des Umzugs und die besondere Bedeutung einer Freistellung zu erläutern. Schließlich ist es nicht im Interesse des Arbeitgebers, dass die Angestellten den Umzug stemmen und zugleich arbeiten müssen. Dadurch wird schlimmstenfalls die Arbeitsleistung negativ beeinflusst.
Ein Umzug ist zeitaufwendig. Die Vor- und Nachbereitung des Wohnungswechsels erfordert viel Zeit. Diese Phasen kann der Sonderurlaub in der Regel nicht kompensieren. Vielmehr sollten Umziehende diesen nutzen, um entweder den Umzugstag selbst oder die daraus resultierenden Meldeverpflichtungen damit abzudecken.
Der Umzug selbst sollte idealerweise an einem Werktag in der Woche stattfinden. Bei selbstorganisierten Umzügen sind dann Fahrzeuge und Umzugsmaterial günstiger zu mieten. Auch viele beauftragte Umzugsunternehmen gibt es an Werktagen in der Woche Kostenvorteile. Es lohnt sich daher, den Umzug in die Woche zu verlegen, was jedoch einen freien Tag erfordert.
Die Anmeldung beim Bürgeramt und die Ummeldung bei der jeweiligen Kfz-Meldestelle können je nach Ort und Fortschritt bei der Digitalisierung ebenfalls etwas Zeit beanspruchen. Die Meldungen lassen sich an einem freien Tag entspannter bewältigen, zumal viele Ämter für Arbeitnehmer ungünstige Öffnungszeiten haben.
Diese Beispiele zeigen, dass ein bewilligter Sonderurlaub bei einem Umzug den Stress reduzieren kann. Auch wenn der Rechtsanspruch nicht immer eindeutig ist, haben fast alle Arbeitnehmer die Möglichkeit, zumindest einen freien Tag zu beantragen.