Sie haben Ihre Wohnung oder Immobilie gefunden. Der Umzug ist vollbracht, die Post ist umgeleitet und der Großteil des übrigen Papierkrams ist erledigt. Nun möchten Sie sich bei der Gemeinde mit neuer Adresse an- bzw. ummelden. Doch haben Sie an die Vermieterbescheinigung gedacht?
Dieses Dokument heißt auch Wohnungsgeberbestätigung oder Vermieterbestätigung und ist nach einem Wohnungswechsel erforderlich. Sie sind verpflichtet, es innerhalb von maximal zwei Wochen nach dem offiziellen Einzugstermin bei der zuständigen Behörde vorzulegen. Je nach Gemeinde kann das zum Beispiel das Einwohnermeldeamt oder Bürgeramt sein. Ziel ist es, die Wohnungswechsel der in Deutschland lebenden Menschen besser nachvollziehen zu können.
Wichtig: Diese Bescheinigung ist für die An- oder Ummeldung des neuen Wohnsitzes unverzichtbar!
Seit November 2015 gibt es einen Passus im Bundesmeldegesetz (BMG). Das Gesetz regelt unter anderem das Ab-, Um- und Anmelden von Personen bei der örtlichen Gemeinde, nachdem sie eine neue Wohnung bezogen haben.
In § 19 BMG nimmt der Gesetzgeber den Vermieter bzw. Wohnungsgeber in die Pflicht. Darin heißt es:
Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde […] zu bestätigen.
Das bedeutet: Der Vermieter muss dem Mieter ein unterschriebenes Papier aushändigen, aus dem der Bezug der neuen Wohnung hervorgeht. Alternativ kann der Wohnungseigentümer bzw. Vermieter diese Bestätigung selbst übermitteln.
Diese Pflicht gab es zuvor mehrere Jahre nicht. Der Gesetzgeber sah jedoch die Notwendigkeit, die Mitwirkungspflicht wieder einzuführen, um Scheinanmeldungen zu verhindern. Kriminelle nutzten die Lücke aus, um falsche Angaben zu ihrer Adresse zu machen und sich so der Strafverfolgung zu entziehen. Als Grundlage dienten unter anderem gefälschte Mietverträge. Das führte in einigen Fällen sogar dazu, dass die Kriminellen sich bei den Behörden einen Personalausweis mit einer falschen Anschrift beschafften. Weitere Missbrauchsfälle waren Kreditkartenbetrug oder Erschleichen von Schulplätzen für die eigenen Kinder außerhalb des eigentlichen Schulbezirks.
Durch die nun wieder erforderliche schriftliche Erklärung des Vermieters bestätigt eine dritte Partei den Bezug der Wohnung und damit den Adresswechsel. Dieser Vorgang erschwert es, Adressen vorzutäuschen.
Damit die Vermieter sich ihrerseits gegen möglichen Missbrauch absichern können, haben sie einen Auskunftsanspruch. Sie können jederzeit beim Einwohnermeldeamt nachfragen, ob ehemalige oder neue Mieter den Wohnungswechsel ordnungsgemäß gemeldet haben. Das Einwohnermeldeamt hat seinerseits das Recht, Vermieter zu kontaktieren. Diese müssen der Behörde über alle Namen der Personen Auskunft geben, die in dem vermieteten Objekt wohnen.
Sollten Sie umziehen oder eine Wohnung vermieten, sollten Sie sich mit den wesentlichen Inhalten der Vermieterbescheinigung beschäftigen. Obwohl es keine amtlichen Vordrucke oder offiziellen Vorgaben zur Form des Dokuments gibt, sind die Inhalte im Gesetzestext (§ 19 (3) BMG) definiert:
Das ausgefüllte Dokument ist außerdem vom Vermieter zu unterzeichnen. Neben diesen gesetzlichen vorgeschriebenen Angaben sind in einigen Dokumenten weitere Informationen enthalten. Ein häufiger Zusatz betrifft die genaue Wohnungsbezeichnung (z. B.: 2. OG links), sofern es sich um ein größeres Mehrfamilienhaus handelt. Erforderlich sind jedoch nur die genannten Angaben.
Beide Parteien sollten sich nur auf die vorgegebenen Inhalte beschränken. Es gilt der Grundsatz der Datenminimierung!
In die Bescheinigung sind die Namen aller Personen aufzunehmen, die in die Wohnung einziehen. Das umfasst auch Partner und Kinder sowie weitere in der Wohnung lebende Personen.
In der Regel händigt der Vermieter dem Mieter die schriftliche Bescheinigung aus. Dieser gibt sie bei seiner An- oder Ummeldung bei der Meldebehörde ab. Der Mieter kann in einigen Gemeinden auch eine Person mit der An- oder Ummeldung bevollmächtigen. Details sind beim zuständigen Einwohnermeldeamt zu erfragen.
Der Vermieter kann alternativ die Namen schriftlich oder elektronisch melden. In diesem Fall erhält er ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal („Aktenzeichen“). Dieses ist dem Mieter mitzuteilen, damit dieser es bei seiner An- bzw. Ummeldung nennen kann.
Das Bundesmeldegesetz setzt zur An- oder Ummeldung eine Frist von zwei Wochen. Innerhalb dieser Frist haben Sie die Vermieterbescheinigung vorzulegen oder nachzureichen. Die Gemeinde kann bei Verzögerungen ein Bußgeld verhängen.
Die Frist von zwei Wochen nach Einzug kann durch die vielen anfallenden Arbeiten und Verpflichtungen nach einem Umzug sehr knapp sein. Der Vermieter sollte das Papier dem Mieter daher bereits bei der Wohnungsübergabe aushändigen oder es an die Behörden übermitteln.
Wichtig: Sollten Sie Vermieter sein und das Dokument nicht selbst übermitteln, müssen Sie dieses spätestens 14 Tage nach Einzug an den Mieter aushändigen. Nur so kann dieser die gesetzliche Frist einhalten!
Grundsätzlich ist bei jedem Wohnungswechsel eine Vermieterbestätigung erforderlich. Es gibt zwei Ausnahmen.
Eine weitere kleine Ausnahme gilt, wenn Sie eine eigene Wohnung oder ein eigenes Haus beziehen. Auch dann ist die Vorlage einer Vermieterbescheinigung erforderlich. Allerdings stellen Sie sich in diesem Fall das Dokument mit den jeweiligen Angaben einfach selbst aus.
Wichtig: Sollten Sie aus Ihrer eigenen Immobilie ausziehen, müssen Sie auch diese Veränderung beim zuständigen Amt bestätigen!
Eine Besonderheit gilt bei einer Untervermietung. In diesem Fall darf der Mieter für den Untermieter die Bescheinigung erstellen. Name und Anschrift des Wohnungseigentümers müssen jedoch wie gewohnt in der Vermieterbescheinigung genannt sein.
Die Vorlage der Vermieterbescheinigung ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe. Sollten Sie das Papier nicht innerhalb der 14-tägigen Frist korrekt ausgefüllt vorlegen, sind Geldstrafen von bis zu 1.000 Euro möglich.
Noch härter fallen mögliche Strafen aus, wenn Sie als Mieter oder Vermieter ein gefälschtes Dokument vorlegen oder zum Vortäuschen eines Wohnsitzes beitragen. In solchen Fällen steigt die Strafe auf bis zu 50.000 Euro.