Es gibt kaum etwas, das zwischen Mieter und Vermieter mehr Streit verursacht als die Nebenkostenabrechnung. Zum einen enthalten viele Abrechnungen Fehler. Das führt zu Konflikten. Zum anderen kennen beide Parteien nicht immer die tatsächlichen rechtlichen Vorgaben. Es herrscht häufig Unwissenheit darüber, was der Vermieter abrechnen darf und was nicht. Viele Betroffene sind unsicher, wie die Abrechnung aussehen muss, wann diese erfolgen muss und welche weiteren Fristen es gibt. Wir bieten Ihnen eine Übersicht über die rechtlichen Vorgaben sowie die möglichen Inhalte der Nebenkostenabrechnung, die korrekt Betriebskostenabrechnung heißt.
Im Laufe des Jahres fallen verschiedene Arbeiten und Kosten für die Wohnimmobilie an. Vermieter möchten diese Ausgaben gern auf die Mieter umlegen, also von diesen bezahlen lassen. Dazu vereinbaren beide Mietparteien in den meisten Fällen eine Nebenkostenvorauszahlung. Diese monatliche Summe verteilt die Last für den Mieter auf monatliche Raten, die aber im Voraus entrichtet werden. Die Betriebskostenabrechnung dient dazu, die tatsächlichen Kosten und die Vorauszahlungen am Ende des Abrechnungszeitraums gegenüberzustellen und in Einklang zu bringen. Teilweise ergeben sich Guthaben, teilweise Nachzahlungen für den Mieter.
Der Vermieter ist zur Abrechnung verpflichtet, wenn der Mieter solche Vorauszahlungen leistet. Obwohl im Sprachgebrauch mitunter von Nebenkostenpauschalen die Rede ist, handelt es sich um Vorauszahlungen. Dieser Unterschied ist wichtig, denn vereinzelt verlangen Vermieter eine echte Betriebskostenpauschale. Bei dieser handelt es sich jedoch um eine pauschale Abgeltung von Betriebskosten unabhängig von der tatsächlichen Höhe. Der Vermieter darf so einen realistischen Betrag ansetzen und vom Mieter verlangen. Dabei entfällt eine Abrechnung. Ausgenommen von dieser Vorgehensweise sind Heizkosten. Da diese ohnehin verbrauchsabhängig zu ermitteln sind, wählen fast alle Vermieter den Weg über Betriebskostenvorauszahlungen.
Die Umlage der Nebenkosten auf die Mieter ist rechtlich abgesichert. In § 556, Absatz 1 BGB heißt es unter anderem:
„Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt.“
Dabei können Vorabzahlungen zum Einsatz kommen, die aber eine angemessene Höhe nicht überschreiten dürfen. Weiterhin ist dort aufgeführt, wann anfallende Ausgaben tatsächlich Betriebskosten sind. Demnach müssen folgende Punkte erfüllt sein:
Nur wenn alle drei Punkte zutreffen, darf der Vermieter seine Ausgaben auf Mieter umlegen. Zur Konkretisierung hat der Gesetzgeber die Betriebskostenverordnung (BetrKV) erlassen. In § 2 BetrKV sind 17 Punkte genannt, die Betriebskosten näher definieren.
Allerdings sind Vermieter an den Mietvertrag gebunden. Sie dürfen nur die Ausgaben auf die Mieter umlegen, die im Mietvertrag als Nebenkosten bzw. Betriebskosten genannt sind. Fehlen abgerechnete Posten in der Auflistung, muss der Mieter die entsprechende Summe nicht bezahlen.
Die Betriebskostenverordnung listet die möglichen Betriebskosten auf. Diese Auflistung ist nicht abschließend, um zukünftige Erfordernisse nicht auszuschließen. Dennoch bietet sie einen guten Überblick über die umlagefähigen Ausgaben des Vermieters. Die im Text genannten Punkte im Überblick:
Die Auflistung der möglichen für die Betriebskostenabrechnung relevanten Punkte ist nur ein Hinweis für Vermieter und Mieter. Der entscheidende Punkt ist, ob Ausgaben regelmäßig anfallen. So sind zum Beispiel Wartungskosten als Nebenkosten abrechenbar, Reparaturkosten jedoch nicht.
Der Begriff „regelmäßig“ ist unabhängig vom Zeitintervall. Ein typischer Streitpunkt ist die Dachrinnenreinigung. Diese fällt nur alle paar Jahre an. Dennoch gehört diese Ausgabe zu den Kosten für Wartungsarbeiten, wenn sie im Mietvertrag genannt sind.
Es gibt Ausgaben, die Vermieter keinesfalls als Nebenkosten abrechnen dürfen. Dazu zählen zum Beispiel Kosten für die Kontoführung, eine Bürokraft, den Steuerberater oder für eine Hausverwaltung. Diese mittelbaren Kosten sind nicht für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Wohnungen erforderlich und somit keine zulässigen Betriebskosten.
Die Nebenkostenabrechnung unterliegt neben den erlaubten Positionen auch weiteren Anforderungen. Ein wichtiger Punkt ist der Abrechnungszeitraum. Auch dafür gibt der Gesetzgeber eine klare Vorgabe. Die Betriebskostenabrechnung muss gemäß § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB ein Jahr umfassen. Aber es ist erlaubt, den Abrechnungszeitraum jahresübergreifend wie zum Beispiel vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres festzulegen.
Grundsätzlich können Vermieter die Betriebskosten bei einem Mieterwechsel auch vorzeitig abrechnen. Es ist aber keine Pflicht, denn viele Ausgaben sammeln sich erst im Laufe des Jahres an, sodass Rechnungen für ein Jahresintervall erst nach Auszug des Mieters anfallen können.
Ein häufiger Streitpunkt zwischen Mietern und Vermietern betrifft das Rechnungsdatum von Betriebskosten. Der Vermieter das Recht, bei der Betriebskostenabrechnung das Abflussprinzip anzuwenden. Das heißt: Er kann alle relevanten Kosten umlegen, die er unabhängig vom Tag der Rechnungsstellung während der Abrechnungsperiode bezahlt hat. Damit kann es beispielsweise theoretisch sein, dass in einem Jahr die Kosten für den Schornsteinfeger entfallen und im Folgejahr zweimal in die Betriebskostenabrechnung einfließen. Es gilt der Tag der Abbuchung vom Konto des Vermieters.
Der Vermieter ist verpflichtet, die jährliche Nebenkostenabrechnung innerhalb von einem Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums vorzulegen. Dabei gilt der Tag des Posteingangs beim Mieter. Die Frist von zwölf Monaten gilt auch für Fälle, bei denen der Vermieter während der Abrechnungsperiode durch zum Beispiel Verkauf, Schenkung oder Erbschaft wechselt.
In wenigen Ausnahmefällen kann der Vermieter eine Nebenkostenabrechnung nachreichen. Dazu hat er nach Rechtsprechung eine drei Monate längere Frist. Allerdings muss er außerordentliche und nachprüfbare Gründe vorweisen. Man spricht von einem „unverschuldeten Fristversäumnis“. Ein Beispiel wäre ein verspäteter amtlicher Grundsteuerbescheid.
Sollte der Vermieter die Abgabefrist verpassen, muss der Mieter eine sich möglicherweise ergebene Nachzahlung nicht leisten. Dabei ist es gleichgültig, wer die Verzögerung verschuldet hat. Allerdings kann der Mieter dennoch eine Abrechnung verlangen. Denn ergibt sich bei der Abrechnung der Betriebskosten ein Guthaben für ihn, muss der Vermieter dieses auszahlen.
Die Nebenkostenabrechnung unterliegt formellen Vorgaben. Sollten Form und Inhalt nicht ausreichend sein, kann das nach einem höchstrichterlichen Urteil (BGH, VIII ZR 108/02 vom 27. November 2002) sogar von einer sich eventuell ergebenen Nachzahlung befreien. Vermieter sollten daher penibel darauf achten, alle Vorgaben zu erfüllen. Die Angaben der Betriebskostenabrechnung sind außerdem so zu gestalten, dass sie übersichtlich, nachvollziehbar und klar verständlich sind. Widersprüchliche Passagen oder nicht nachvollziehbare Berechnungen machen die Abrechnung ebenfalls angreifbar. Insbesondere sind konkrete Zahlen und Daten sowie die Berechnungsgrundlage zu nennen. So reicht es beispielsweise nicht aus, Hinweise wie „wie vereinbart“ oder „laut Zählerstand“ in die Abrechnung aufzunehmen.
Die Mindestangaben müssen außerdem folgende Vorgaben erfüllen:
Der Vermieter muss die Belege für die angefallenen Kosten nicht beifügen. Allerdings hat der Mieter ein Recht auf Prüfung. Dazu muss der Vermieter bzw. der Aussteller der Abrechnung die Möglichkeit zur Einsicht einräumen. Es ist ausreichend, die Unterlagen im Büro des Absenders bereitzuhalten. In Ausnahmefällen kann das für Mieter unzumutbar sein. Wäre die Anreise beispielsweise mit einem erheblichen Aufwand verbunden (große Entfernung, lange Fahrzeit), kann dieser ein Recht auf eine kostenpflichtige Kopie haben.
Über die Abrechnung hinaus haben die Mieter kein Auskunftsrecht. Das Dokument muss jedoch die genannten Vorgaben einer übersichtlichen, verständlichen und nachvollziehbaren Darstellung erfüllen.
Der Mieter kann gegen die Nebenkostenabrechnung Widerspruch einlegen. Dazu hat er tagesgenau zwölf Monate (365 Tage) nach Zustellung des Dokuments Zeit. Eine Ausnahme von dieser Frist gilt nur in Ausnahmefällen wie bei einer schweren Krankheit oder verweigerter Belegeinsicht.
Der Widerspruch ist formlos und sogar mündlich möglich. Möchte der Mieter sicher gehen, sendet er ein Einschreiben. Im Widerspruch muss der Mieter den beanstandeten Posten bzw. Teilbetrag bzw. eine Begründung nennen. Ohne konkreten Anlass ist ein Widerspruch nicht statthaft.
Der Widerspruch ist auch dann noch möglich, wenn der Mieter bereits ein Guthaben erhalten oder eine Nachforderung ausgeglichen hat. Ergibt sich aus dem Vorgang eine Neuberechnung, wird dieser Betrag entsprechend verrechnet.
Wichtig: Führt die Korrektur der Abrechnung nach der Abgabefrist zu einem Guthaben für den Mieter, muss dieses ausgezahlt werden. Eine Nachzahlung ist jedoch nur dann zu leisten, wenn diese innerhalb von einem Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums vorliegt!
Hinweis: Auf vielen Nebenkostenabrechnungen ist eine Widerspruchsfrist von vier Wochen angegeben. Diese steht der gesetzlichen Frist nicht entgegen, sondern bezieht sich auf den Zahlungsausgleich des Guthabens bzw. der Nachforderung.
Die Betriebskostenabrechnung hat die Aufgabe, die Vorauszahlungen mit den tatsächlichen Kosten zu vergleichen. In der Regel ergibt sich für den Mieter ein Guthaben oder eine Nachzahlung. Beide Seiten sind verpflichtet, den fälligen Betrag innerhalb von 30 Tagen auszugleichen. Das gilt auch dann, wenn ein Fehler nachträglich korrigiert wird oder der Mieter Widerspruch einlegt. Verweigert sich eine Seite, darf die jeweils andere einen Mahnbescheid auf den Weg bringen oder andere Rechtsmittel einlegen.
Wichtig: Durch die Zahlung einer Nachforderung erkennt der Mieter die Abrechnung nicht als korrekt an. Er kann daher weiterhin Widerspruch einlegen. Dazu gibt es ein entsprechendes Urteil (BGH, Az. VIII ZR 269/09 vom 12. Januar 2011). Es ist nicht erforderlich, die Leistung unter Vorbehalt zu leisten.
Sollte ein Vermieter sich weigern, ein Guthaben auszuzahlen, darf der Mieter die Summe mit seinen Mietzahlungen verrechnen. Allerdings muss er dieses einen Monat vorher ankündigen, sonst gerät er seinerseits mit der Mietzahlung in Verzug.
Forderungen aus Betriebskostenabrechnungen verjähren. Kommt eine Seite der Zahlung nicht nach, kann die Gegenpartei Rechtsmittel einlegen. Eine Forderung muss jedoch spätestens drei ganze Kalenderjahre nach Ende des Jahres gestellt sein, in dem die Abrechnung zugestellt wurde. Spätere Forderungen gelten als verjährt. Geht dem Mieter die Betriebskostenabrechnung zum Beispiel am 29. Oktober 2022 zu, können beide Seiten bis zum 31. Dezember 2025 stellen.
Zieht ein Mieter während einer Abrechnungsperiode aus, darf der Vermieter einen Teil der Mietkaution einbehalten. Voraussetzung ist, dass die Betriebskostenabrechnung in der Regel eine Nachzahlung ergibt oder diese absehbar ist. Die einbehaltene Summe ist jedoch an den Betrag gebunden, der voraussichtlich zur Deckung einer Nachzahlung erforderlich sein wird.
Es ist unwahrscheinlich, dass die Nebenkostenvorauszahlungen die tatsächlichen Betriebskosten exakt decken. In der Regel ergibt sich eine Über- oder Unterdeckung. In diesem Fall dürfen beide Parteien die monatliche Betriebskostenvorauszahlung gemäß § 560 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches anpassen. Dabei soll der neue Betrag sich an der ermittelten aktuellen Gesamtsumme orientieren. Einen Sicherheitsaufschlag für erwartbar höhere Kosten darf der Vermieter jedoch nicht verlangen.
Es reicht aus, wenn eine Seite diese Änderung der anderen Seite in Textform wie Brief, E-Mail oder Fax mitteilt. Die Anpassung ist nicht rückwirkend möglich und gilt ab der nächsten Mietzahlung.
Diese Ausführungen zeigen, dass der Teufel im Detail stecken kann. Die Regeln sind klar und in sich schlüssig. Die Menge der Anforderungen an eine korrekte Betriebskostenabrechnung kann jedoch zu kleinen oder großen Fehlern führen. Beide Seiten sollten gemeinsam über auftretende Probleme sprechen und diese unbürokratisch aus dem Weg räumen. Im Streitfall kann eine Beratung bei einer Mieter- oder Vermietervereinigung Klarheit über die einzelnen Nebenkosten und die gesamte Betriebskostenabrechnung geben.